(Stand: 01.09.2021)
§ 1 GELTUNG, VERTRAGSSPRACHE
(1) Die Angebote und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MICA Media GmbH, Brandenburgische Str. 55A, 10707 Berlin richten sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer, jedoch nur an Endabnehmer. Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (i) ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB) und (ii) ist ein „Unternehmer“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend „Veranstalter“ genannt) über die von uns angebotenen Waren schließen.
(3) Abweichende Bedingungen des Veranstalters oder Dritter finden keine Anwendung, wenn und soweit wir diese nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkenntnis oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Veranstalters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Ausschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters gilt auch dann, wenn diese zu einzelnen Regelungspunkten keine gesonderte Regelung enthalten.
(4) Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung der Angebote bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die deutsche Fassung Vorrang.
§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND
(1) Der Veranstalter verpflichtet sich, zum vereinbarten Termin am vereinbarten Veranstaltungsort eine Veranstaltung durchzuführen.
(2) Wir verpflichten uns, im Rahmen der in Abs. 1 genannten Veranstaltung folgende Dienstleistungen zu erbringen:
a) Ein ca. 45minütiges DJ-Set durch Micaela Schäfer mit Live Vocals
b) Ein ca. 15minütiges Meet & Greet im Backstage-Bereich (soweit nichts Besonderes vereinbart wurde, erhält derjenige das Meet & Greet, welcher das Gewinnspiels, welches aufgrund der Veranstaltung veranstaltet wurde, gewinnt)
c) Autogrammstunde mit Fotos und Selfie-Möglichkeit für die Gäste
d) Bereitstellung von Give-Aways, deren Auswahl und Anzahl in unserem Ermessen liegt und welche von Micaela Schäfer zum Veranstaltungstermin mitgebracht werden
e) Die Bewerbung der Veranstaltung durch uns auf unserer Website www.micaela-s.de sowie auf unseren Social Media-Seiten (Facebook und Instagram).
(3) Während des DJ-Sets dürfen Gästen neben oder hinter Micaela Schäfer tanzen, wobei die Auswahl und Anzahl der Gäste im Ermessen des Veranstalters liegt. Wir stellen dem Veranstalter die Musikrichtung zur Auswahl. Entsprechend der getroffenen Auswahl erfolgt die Musikzusammenstellung, wobei die konkrete Auswahl der Songtitel Micaela Schäfer bzw. uns obliegt.
(4) Der Veranstalter führt die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten durch. Ihm obliegt die Abführung etwaiger Steuern, Künstlersozialabgaben und sonstiger Abgaben sowie die Meldung und Zahlung von Gebühren für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke an Verwertungsgesellschaften, insbes. an die GEMA. Wir werden dem Veranstalter hierzu auf dessen Anforderung, frühestens jedoch 1 Woche vorher eine vollständige Aufstellung aller urheberrechtlich geschützten Werke übergeben, die im Rahmen der Veranstaltung voraussichtlich dargeboten werden.
(5) Soweit das Angebot mehrere Leistungen umfasst, so gelten die Leistungen als Einzelleistungen. Dies gilt auch dann, wenn für die Leistungen ein Gesamtpreis vereinbart wurde.
(6) Erweiterungen oder Kürzungen des vereinbarten Umfangs erfordern eine schriftliche Einigung der Vertragspartner.
(7) Im Fall der persönlichen Verpflichtung werden wir den Veranstalter unverzüglich informieren, sollte die vereinbarte Leistung zum Leistungstermin aufgrund von Erkrankung oder sonstiger Verhinderung nicht stattfinden können.
(8) Wir übernehmen keine Erfolgsgarantie für das Erreichen eines beabsichtigten Ziels oder Ergebnisses. Gegenstand des erteilten Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg.
(9) Die Termine, das Eintreffen und die Örtlichkeit werden in Absprache zwischen uns und dem Veranstalter festgesetzt. Vereinbarte Termine sind von dem Veranstalter verpflichtend wahrzunehmen. Termine sind hierbei als vereinbart anzusehen, sobald sie von uns bestätigt werden.
(10) Eine vom Veranstalter abgebrochene Veranstaltung berechtigt nicht zur Minderung der Kosten für dieses Booking oder zur Verlängerung eines anderen Termins, soweit der Abbruch nicht durch uns verschuldet wurde.
(11) Im Übrigen ist Micaela Schäfer in der Darbietung und Gestaltung ihres Programms frei. Künstlerischen Anweisungen des Veranstalters oder eines Dritten unterliegt sie nicht.
§ 3 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERANSTALTERS
(1) Der Veranstalter hat folgende technische Voraussetzungen sicherzustellen bzw. folgendes Equipment auf eigene Kosten bereitzustellen:
a) Am DJ-Set-Platz ist ein Platz in der Größe von 2 Plattenspielern für unser Equipment, ein Stromanschluss, ein kabelloses Hand-Mikrofon bereitzustellen.
b) Am Veranstaltungstermin hat der Veranstalter sicherzustellen, dass der Tontechniker/DJ unser Equipment fachgerecht und einsatzbereit ver- und entkabelt. Die Verkabelung an das Mischpult hat via Cinch- oder XLR-Kabel zu erfolgen.
c) Micaela Schäfer ist berechtigt, vor ihrem Auftritt einen Soundcheck durchzuführen.
d) Micaela Schäfer erhält für den gesamten Abend, d.h. vom Eintreffen bis zum Verlassen des Veranstaltungsortes eine Security zur Verfügung gestellt.
e) Ein Tourbegleiter, welcher gleichzeitig für diese Zeit die Sicherheit von Micaela Schäfer sicherstellt, wird Micaela Schäfer vom vereinbarten Bahnhof bzw. Flughaften abholen und zum Veranstaltungsort und von dort wieder zurück oder in die von uns gebuchte Unterkunft fahren.
(2) Der Veranstalter wird in branchenüblicher Weise und auf eigene Kosten und Verantwortung für die Veranstaltung werben und zwar mindestens in den folgenden Medien:
(3) Werbung für andere Leistungen darf vom Veranstalter nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung in einem Zusammenhang mit unseren Darbietungen veröffentlicht werden.
(4) Unterlässt der Veranstalter schulhaft eine vereinbarte Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, allein vom Veranstalter zu vertretenden Gründen, haben wir den Veranstalter zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist abzumahnen, soweit uns dies nicht unzumutbar ist. Nach Ablauf der gesetzten Frist sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des im Angebot kalkulierten Nettopreises. Der Nachweis eines höheren Schadens sowie die Geltendmachung sonstiger gesetzlicher Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(5) Sofern der Veranstalter Dritte mit der Mitwirkung an den vereinbarten Leistungen beauftragt oder sonstige Fremddienstleistungen durch Dritte bucht, ist der Veranstalter für die organisatorische und zeitliche Koordination der Dritten mit unseren Tätigkeiten zuständig, es sei denn mit uns wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(6) Der Veranstalter haftet uns gegenüber für Schäden, die durch die Verletzung seiner ihm obliegenden Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht an den mitgebrachten Gegenständen schuldhaft verursacht werden. Er haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Angestellten sowie durch ihn beauftragte Dritte verursacht werden. Hat der Veranstalter oder der vorgenannte Personenkreis einen Schaden an der Mietsache verursacht, so hat er uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Veranstaltern vornehmen lassen, soweit eine solche Schadensbeseitigung möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; die Entscheidung hierfür obliegt uns.
§ 4 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
(1) Der Veranstalter kann telefonisch, über das Kontaktformular oder in sonstiger Textform ein Angebot anfragen.
(2) Soweit der Veranstalter von uns ein Angebot (Kostenvoranschlag) erhält, gilt folgendes: Alle Angebote (Kostenvoranschläge) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Gültigkeitsdauer des Angebots ergibt sich aus dem Angebot selbst. Maßgeblich hierfür ist der Zugang der Annahmeerklärung in Textform bei uns. Mit Annahme des Angebots erkennt der Veranstalter diese ALB an.
(3) Der Vertrag kommt erst durch Bestätigung des Auftrages/der Anmeldung durch uns zustande, soweit nicht bereits unser Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet war.
(4) Der Vertragstext wird von uns nach Vertragsabschluss gespeichert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für den Veranstalter jederzeit unter www.micaela-s.de zugänglich und können von diesem abgespeichert und ausgedruckt werden. Ferner werden wir dem Veranstalter, der Verbraucher ist, die Vertragsbestimmungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens mit dem Angebot in Textform zur Verfügung stellen.
(5) Angaben von uns zum Gegenstand der Leistung (z.B. technische Daten, Zeitangaben) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Anderes gilt dann, sofern und soweit wir eine ausdrückliche Garantie übernehmen.
(6) Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich Leistungen durch uns und unsere Mitarbeiter erfolgen ausschließlich aufgrund der bisherigen Erfahrung. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien in Bezug auf die Leistungen dar. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.
(7) Die Eigenschaften von Mustern etc. werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Veranstalter ist zur Verwertung und Weitergabe von Mustern nicht berechtigt.
(8) Wir behalten uns das Eigentum und/oder das Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlagen sowie dem Veranstaltern zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Veranstalter darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 5 PREISE UND ZAHLUNG
(1) Es gelten die von uns im Angebot angegebenen ausgeschriebenen Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; diese verstehen sich als Gesamtpreise inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preisangaben im Auftrag können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der bei uns ausliegenden Preislisten erfolgen.
(2) Etwaige Kosten für Verpackung, Transport, Versand, Versicherungen, GEMA-Gebühren und andere Gebühren oder öffentliche Abgaben sind darin nicht enthalten und werden – soweit wir die Leistung übernommen haben – separat berechnet. Soweit wir ein Angebot ausstellen, werden diese Kosten dort gesondert ausgewiesen und erfolgen auf Kosten des Veranstalters.
(3) Die im Angebot genannten Preise wurden auf Basis der vom Veranstalter geschilderten Auftragsdaten erstellt und gelten unter dem Vorbehalt, dass diese unverändert bleiben. Andernfalls behalten wir uns vor, das Angebot entsprechend anzupassen oder – soweit mit dem Auftrag bereits begonnen wurde – die entsprechenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Jeglicher Mehraufwand gegenüber der Kalkulation ist gesondert zu vergüten.
(4) Wir haben zudem Anspruch auf Ersatz folgender Auslagen, soweit diese nicht bereits im Angebot beziffert sind: Für Veranstaltungen im Raum Deutschland, Österreich, Schweiz werden uns Übernachtungskosten bzw. Fahrtkosten in Höhe von pauschal 600,00 Euro pro Kalendertag ersetzt. Die Wahl des Verkehrsmittels und der Beherbergung bleibt uns vorbehalten.
(5) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich auf Rechnung.
(6) Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in Euro. Entstehen Kosten in anderer Währung, trägt grundsätzlich der Veranstalter das Risiko einer Verteuerung der Kosten durch Verschlechterung des Wechselkurses zwischen dem Zeitpunkt der Kalkulation und der tatsächlichen Bezahlung von Kosten, die vereinbarungsgemäß von Dritten in fremder Währung in Rechnung gestellt werden. Im Falle von Überweisungen aus dem Ausland trägt der Veranstalter stets die anfallenden Bankspesen.
(7) Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Leistet der Veranstalter bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Des Weiteren steht uns eine Verzugspauschale von 40,00 Euro zu.
(8) Wir sind berechtigt, Vorkasse zu verlangen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Die Höhe ergibt sich in diesem Fall aus der Vereinbarung.
(9) Wir sind berechtigt, mit der Leistung erst dann zu beginnen, wenn die Anzahlung in der vereinbarten Höhe vom Veranstalter geleistet wurde. Soweit noch weitere Forderungen gegenüber dem Veranstalter bestehen behalten wir uns zudem das Recht vor, mit der eigenen Leistung erst nach Eingang aller rückständigen Zahlungen zu beginnen. Wir behalten uns vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, sofern der Veranstalter trotz Mahnung die vollständigen Buchungsgebühren nicht bis einen Tag vor Veranstaltungsbeginn bezahlt hat.
(10) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Veranstalters ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Veranstalter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(11) Einwendungen gegen die Abrechnung der erbrachten Leistungen hat der Veranstalter innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Veranstalter genehmigt. Wir werden den Veranstaltern mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
§ 6 RECHTEERTEILUNG
(1) Soweit wir zum Zweck der Bewerbung der Veranstaltung das Logo, den Unternehmensnamen, evtl. Marken oder sonstige immateriell geschützte Güter des Veranstalters nutzen, erteilt der Veranstalter uns hieran für ein räumlich und inhaltlich unbegrenztes, zeitlich bis 6 Monate nach Veranstaltungsende begrenztes, unterlizenzierbares, einfaches Nutzungsrecht. Inhaltlich umfasst das Nutzungsrecht insbesondere jede kommerzielle und nicht-kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte, elektronische und gedruckte Nutzung, insbesondere das Recht
a) zur körperlichen Verwertung in Form von Vervielfältigungen und Verbreitungen, d.h. das Recht, das Recht, das Werk ganz und/oder in Teilen, insbes. auch einzelne Elemente des Werkes beliebig zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.
b) Das Bearbeitungs- und Übersetzungsrecht (d.h. das Recht, die Inhalte in andere Sprachen übersetzen zu lassen und diese Übersetzungen im gleichen Umfang auszuwerten, insbesondere die Übersetzung zu vervielfältigen und zu verbreiten; die Materialien interaktiv zu gestalten, zu digitalisieren und zu nutzen; das Recht, die Inhalte mit anderen Werken/Leistungen zu verbinden)
c) das umfassende Recht zur unkörperlichen Verwertung in Form der öffentlichen Wiedergabe. Dies beinhaltet insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung.
d) Das Archivierungsrecht, d.h. das Recht, die Inhalte ganz und/oder in Teilen in jeder technischen Form zu archivieren, in Sammlungen und Datenbanken einzustellen, abrufbar zu speichern und auszuwerten.
e) Das Recht zur Sendung (d.h. das Recht, das Werk durch Funk, Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk, und/oder ähnliche technische Mittel mittels analoger, digitaler und/oder sonstiger Übertragungstechnik ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit unter Einschluss aller Bandbreiten, Auflösungsstandards, unabhängig von der Kompressionsmethode und/oder Datenrate über Rundfunk-, Telekommunikations- und/oder sonstige Dienste verschlüsselt oder unverschlüsselt, beliebig häufig zugänglich zu machen. Dies gilt für alle technischen Mittel und alle möglichen Sendeverfahren.
f) das Recht zur Werbung/Promotion, d.h. das Recht, in branchenüblicher Weise in allen Medien zu werben; das Recht, die Materialien in allen Medien (un)bearbeitet für Werbe- und Promotionzwecke für den Veranstalter sowie jeweils deren Dienstleistungen zu nutzen.
(2) Werden wir auf Grund eines vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Inhalts/Materials von einem Dritten auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunftserteilung, Aufwendungsersatz oder Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Veranstalter uns von den Aufwendungen einschließlich angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen. Wir behalten es uns vor, die alleinige Verteidigung wahrzunehmen und jeden möglichen Streitfall, der zu einem Freistellungsanspruch gegen den Veranstaltern führen kann, allein zu übernehmen; die Freistellungspflichten dem jeweiligen Veranstalter bleiben hiervon unberührt. Wir werden den Veranstalter im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich informieren, wenn uns gegenüber Ansprüche geltend machen oder Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass ein dem Veranstalter zuzurechnender Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften bzw. eine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt.
(3) Wir sind zur sofortigen Entfernung bzw. Deaktivierung der Werbung berechtigt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Rechte Dritter verletzen könnten. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegen insbesondere aber nicht ausschließlich dann vor, wenn Dritte Maßnahmen gleich welcher Art gegen uns und/oder den Veranstalter ergreifen und diese Maßnahmen auf den Vorwurf einer Rechtswidrigkeit und/oder einer Rechtsverletzung stützen. Eine Erstattung von Gebühren wegen der vorzeitigen Entfernung von Anzeigen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen findet nicht statt.
§ 7 WIDERRUFSRECHT (für Verbraucher)
Entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen wird der Veranstalter, der Verbraucher ist, darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, kein Widerrufsrecht besteht.
§ 8 HAFTUNG
8.1 Allgemeines
(1) Für eine Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen die folgenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen.
(2) Wir haften für Schäden unbeschränkt, soweit
a) diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind,
b) wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben,
c) diese nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind,
d) diese an Leben, Körper oder Gesundheit erfolgen oder
e) diese auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
(3) Die Haftung für einfache und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung der Veranstalter bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen rechnen musste und soweit nicht zugleich ein anderer der in Abs. 2 lit. b) bis c) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(4) Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsabschluss, ausgeschlossen.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung unsererseits nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
(6) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
(7) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Veranstalters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.2 Haftung wegen Verzug
Sofern dem Veranstalter aufgrund eines von uns zu vertretenden Verzugs ein Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung (einschl. des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche des Verzugs 0,5 % der Nettovergütung für die im Verzug befindliche Warenlieferung und/oder Leistung im Ganzen, höchstens jedoch 5 % der Nettovergütung für die Gesamtlieferung und/oder Gesamtleistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß von uns geliefert und/oder geleistet wird. Ein weitergehender Ersatz des Verzögerungsschadens ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, im Falle eines vereinbarten fixen Liefertermins im Rechtssinne und der Übernahme einer Leistungsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung.
8.3 Haftung wegen Unmöglichkeit
Wir haften bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Vertragspartner oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung bei Unmöglichkeit der Leistung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der unmöglich gewordenen Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Veranstalterd wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Das Recht des Veranstalterd zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Veranstalterd ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 HÖHERE GEWALT
(1) Wir nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch
a) höhere Gewalt (z.B. zivile Unruhen, Terrorakte, Streik/Aussperrungen, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, örtliche Stromausfälle, Unfälle, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von evtl. notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien) verursacht sind, oder
b) Virus- und sonstige, auch nicht-technische Angriffe Dritter auf unser System erfolgen, gleichwohl wir die dem Stand der Technik entsprechenden Schutzmaßnahmen ergriffen haben oder
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben oder
d) Erkrankung unsererseits
e) behördliche Anordnungen unmöglich werden (hiervon umfasst sind insbesondere Anordnungen nach IfSG, Anordnungen der Untersagung der gewerblichen Durchführung, Anordnung von Sperrzeiten, sonstige Anordnungen, die eine Durchführung rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen bzw. die eine Durchführung unzumutbar machen).
f) (Bei Outdoor-DL Vorliegen von Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes für die entsprechende Region oder eine sonstige gesundheitsgefährdende Wetterlage verursacht sind (bspw. Starkregen, Glatteis, Temperaturen über 35°C [gemessen an vereinbarten Leistungsort]
(2) Im Falle einer nicht von uns zu vertretenden Nichtverfügbarkeit der Leistung oder einer nicht von uns zu vertretenden Verzögerung der Leistung infolge der vorgenannten Ereignisse des Abs. 1, wird der Veranstalter unverzüglich über die fehlende Leistungsmöglichkeit unterrichtet.
(3) Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Abs. 1 Satz 1 der vereinbarte Leistungstermin um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Veranstalter objektiv unzumutbar, sind die Vertragsparteien berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts durch den Veranstalter und/oder durch uns wird die bereits erbrachte Leistung unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche des Veranstalters, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.
(4) Geraten wir mit einer Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
§ 10 KÜNDIGUNG BEI WERK-/DIENSTVERTRÄGEN
(1) Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere bestehen, wenna) gesetzliche oder vertragliche Vorschriften durch den Veranstaltern nicht eingehalten werden, er insbesondere seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung nicht nachkommt,
b) der Veranstalter fällige (Abschlags-)Zahlungen trotz Mahnung nicht leistet,
c) der Veranstalter schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften, die für die Durchführung dieses Vertrages unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind, oder gegen die guten Sitten verstoßen hat.
d) wenn über das Vermögen des Unternehmens des Veranstaltern oder über das Vermögen des Veranstaltern das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde.
(3) Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 11 FOLGEN DER VORZEITIGEN KÜNDIGUNG
(1) Werden Aufträge seitens des Veranstalters gekündigt, ohne dass wir dies zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei wir das anrechnen, was der Veranstalter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder wir durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft hätten erwerben können oder erworben haben. Es wird daher vermutet, dass uns mindestens folgende Pauschalen auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung zustehen:
a) Bei Kündigung bis 4 Wochen vor Veranstaltung 50 % auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung.
b) Bei Kündigung bis 14 Tage vor Veranstaltung 75% auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung.
c) Bei Kündigung ab 24 Stunden vor Veranstaltung 95 % auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung.
(2) Abs. 1 gilt jedoch dann nicht, soweit dem Veranstalter von uns im Einzelfall ein kostenloses Kündigungsrecht eingeräumt wurde und uns die Erklärung des Veranstalters über die Ausübung dieses kostenlosen Kündigungsrechts fristgerecht zugeht.
(3) Es bleibt dem Veranstalter ausdrücklich vorbehalten, uns nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Veranstalter nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen.
(4) Sofern wir nachweisen, dass die auf den nicht erbrachten Teil entfallenden Kosten, die aufgrund und im Hinblick auf die Veranstaltung bereits erbracht wurden, höher sind als die in Abs. 1 geltend gemachten Pauschalen bzw. die ersparten Aufwendungen niedriger sind als die angerechneten Ersparnisse, sind wir berechtigt, die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.
§ 12 RECHT ZUR REFERENZNENNUNG
Wir sind berechtigt, den Veranstalter unter Nennung seines Unternehmenskennzeichens/seine Namens, der Unternehmensadresse, des Logos und der Webadresse als Referenz für unsere Leistung zu benutzen und dessen eventuelle Bewertungen über diese Veranstaltung wiederzugeben und zu verbreiten. Die Rechteeinräumung sowie die Einwilligung bezieht sich inhaltlich auf jede kommerzielle und nicht-kommerzielle, redaktionelle und nicht-redaktionelle, digitalisierte, elektronisch und gedruckte Nutzung, insbesondere die räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkte Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung öffentliche Zugänglichmachung, öffentliche Wiedergabe, Sendung, Vorführung und Werbung, sowohl online (z.B. Website) als auch in Printprodukten. Dies gilt auch für die Nutzung in Social-Media-Präsenzen. Zu diesen Zwecken sind wir auch berechtigt, die vorgenannten Daten an Dritte weiterzugeben.
§ 13 STREITSCHLICHTUNG/INFORMATION NACH ODR-VERORDNUNG, § 36 VSBG
(gilt nur für Verbraucher)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist. Mit dieser Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung (OS) soll eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten angeboten werden (ODR-Verfahren). Die Details kann der Veranstalter dem vorstehenden Link entnehmen. Wir sind weder bereit noch verpflichtet bereit, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
§ 14 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Veranstaltern gilt vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt ebenfalls vorbehaltlich anderweitiger individueller Vereinbarungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit sich aus dem Recht des Heimatlandes des Verbrauchers keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften ergeben, welche vorrangig gelten. Ist im Einzelfall zwingend ausländisches Recht anzuwenden, sind die vorliegenden AGB so auszulegen, dass der mit ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck weitest möglich gewahrt wird.
(2) Ist der Veranstalter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung unser Geschäftssitz.
(3) Die Zuständigkeitsregelungen der vorstehenden Abs. 3 und 4 gelten klarstellungshalber auch für solche Sachverhalte zwischen uns und dem Veranstaltern, die zu außervertraglichen Ansprüche im Sinne der VO (EG) Nr. 864/2007 führen können. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.